Maßanfertigung: kein Widerrufsrecht
Ein Fenster, das Sie bei uns bestellen, wird nach Ihren Maßen gefertigt. Dafür besteht kein Widerrufsrecht: die Bestellung lässt sich nach der Aufgabe nicht innerhalb von vierzehn Tagen rückgängig machen. Sie lesen das hier, vor der Bestellung, und nicht erst in den Bedingungen.
So steht es im Gesetz. § 312g Absatz 2 BGB zählt auf, bei welchen Verträgen das Widerrufsrecht nicht besteht, und Nummer 1 nennt "Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind". Ein Fenster in Ihrem Maß, Ihrer Teilung und Ihrer Farbe ist genau das.
Eine deutsche Besonderheit, die anderswo so nicht steht: § 312g Absatz 2 beginnt mit "soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben". Der Ausschluss ist also abdingbar — er gilt, weil er die gesetzliche Regel ist, und nicht weil wir ihn Ihnen auferlegen. Räumen wir Ihnen im Einzelfall ausdrücklich ein Rücknahmerecht ein, dann gilt das, was wir Ihnen schriftlich zugesagt haben.
Ob wir mit der Fertigung bereits begonnen haben, spielt keine Rolle. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat das am 21. Oktober 2020 in der Sache Möbel Kraft (C-529/19) entschieden: die Ausnahme greift ab der Bestellung, noch bevor ein Profil zugeschnitten ist.
Dem stellen wir drei Dinge gegenüber: eine Maßgarantie, ein Musterpaket, damit Sie die Farbe vor der Wahl in Ihrem eigenen Licht sehen, und ein festes Vorgehen, wenn bei der Anlieferung etwas beschädigt ist.
Was dadurch nicht entfällt: Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Stimmt das Maß nicht, liegt ein Fertigungsfehler vor, oder entspricht das Fenster nicht dem, was wir zugesagt haben, dann ist das ein Mangel — unabhängig von jeder Widerrufsfrist. Kein Widerrufsrecht heißt nicht: keine Rechte.
Bestellen Sie gewerblich, stellt sich die Frage ohnehin nicht: das Widerrufsrecht gilt für Verbraucher.
Rechtsgrundlage: § 312g Absatz 2 Nummer 1 BGB — Gesetzestext.
Zuletzt aktualisiert: 2026-08-24.1
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