Transportschaden: prüfen Sie vor der Unterschrift
Bis Sie die Ware in Händen halten, ist ein Transportschaden unser Risiko und nicht Ihres. § 475 Absatz 2 BGB regelt das für den Verbrauchsgüterkauf: die Gefahr geht nur dann auf Sie über, wenn Sie den Spediteur beauftragt haben und wir Ihnen diesen nicht zuvor benannt hatten. Wenn wir den Transport organisieren — und das tun wir — bleibt die Gefahr bis zur Übergabe bei uns.
Wir bitten Sie deshalb um eines: prüfen Sie bei der Anlieferung, gemeinsam mit dem Fahrer, bevor Sie quittieren. Sehen Sie eine Beschädigung, lassen Sie sie auf dem Frachtbrief vermerken und machen Sie Fotos. Das ist der Moment, in dem es am einfachsten ist.
Entdecken Sie beim Auspacken doch etwas Sichtbares, das Ihnen an der Tür entgangen ist, melden Sie es innerhalb von zwei Werktagen nach der Anlieferung, mit Fotos. Dieses Fenster gibt es, weil wir bis vor die Haustür liefern und nicht montieren: je länger es offen steht, desto schlechter lässt sich feststellen, ob der Schaden aus unserem Transport stammt oder aus Lagerung, Umsetzen oder Einbau danach. Verstreicht es ohne Meldung, gilt die Lieferung hinsichtlich sichtbarer Schäden als in Ordnung.
Und nun der Teil, der genauso dazugehört. Was Sie bei der Anlieferung nicht sehen können, fällt nicht hierunter. Eine undichte Dichtung, ein Beschlag, der nach einem Monat klemmt, ein Fertigungsfehler, der sich erst im Gebrauch zeigt: dafür gelten Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 434 und 437 BGB, unverändert.
Ein deutscher Punkt, den wir lieber selbst nennen: eine Rügepflicht trifft Sie als Verbraucher nicht. § 377 HGB, der eine unverzügliche Untersuchung und Anzeige verlangt, gilt ausdrücklich nur, "ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft" — also zwischen Unternehmen. Unser Zwei-Tage-Fenster ist deshalb für Sie kein gesetzliches Muss, sondern ein Verfahren, das die Klärung eines Transportschadens einfach hält. Es verkürzt Ihre Gewährleistung nicht und könnte es auch nicht.
Bestellen Sie gewerblich, sieht es anders herum aus: dann gilt § 377 HGB und er verlangt eine Untersuchung unverzüglich nach der Ablieferung — strenger als unsere zwei Werktage. Auch dort nimmt das Gesetz aber ausdrücklich Mängel aus, "der bei der Untersuchung nicht erkennbar war"; die sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden.
Praktisch: melden Sie einen Schaden per E-Mail an schade@rovenzia.com, mit Fotos des Schadens, der Verpackung und des Etiketts am Element. Wir sagen Ihnen innerhalb von zwei Werktagen, wie es weitergeht.
Rechtsgrundlage: § 475 Absatz 2 BGB für den Gefahrübergang, §§ 434 und 437 BGB für die Gewährleistung, und § 377 HGB — der nur beim beiderseitigen Handelsgeschäft gilt — Gesetzestext.
Zuletzt aktualisiert: 2026-08-30.1
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